Home › Foren › TFM- Inhaltlicher Austausch › Korrespondenzpflicht bei Schwangeren › Antwort auf: Korrespondenzpflicht bei Schwangeren
Hallo liebe Carina,
die Korrespondenzpflicht des HPs besagt, dass wir, sofern wir geburtsvorbereitend/-begleitend agieren, in der Kommunikation mit der die Schwangeren betreuenden Personal sein müssen (Gynäkologin, Hebamme).
Hr. Bramhoff vom BDH hat es mir für meinen Let’s Work Vortrag 2018 so erklärt, dass sowohl die Hebamme als auch wir einen Akteneintrag machen, dass wir voneinander wissen.
Ich mache bei der Erstanamnese eine Kopie des Mutterpasses, dort stehen auch die Adressen von Gyn und Hebamme und klingle dann kurz durch.
Wichtig ist, gerade beim Arbeiten mit Schwangeren, dass wir stets kompetent aufklären und vor allem, dass wir unsere Grenzen kennen!
Was das Informieren über unser Arbeiten mit TFM angeht, schicke ich dem Gyn eine Sonderbeilage “Auch was für Männer – therapeutische Frauen-Massage” zu.
Liebe Grüße,
Claudia